Aufgaben und Zuständigkeiten
Katastrophenschutz > Was ist Katastrophenschutz
Zuerst müssen wir uns mit der Frage beschäftigen, was Katastrophenschutz eigentlich ist. Im Bayerischen Katastrophenschutzgesetz Art. 1 steht dazu:
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (Katastrophenschutz).
(2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
(3) Die für die im Katastrophenschutz Mitwirkenden sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden Regelungen enthält.
Während der Gesetzgeber im Artikel 1 BayKatSG die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden festlegt und die Begriffe Katastrophenschutz und Katastrophe definiert, klärt der Artikel 2 die Zuständigkeiten:
(1) Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter), die Regierungen (hier Regierung von Unterfranken) und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Kreisangehörige Gemeinden, die während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der Kreisverwaltungsbehörde sind, nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.
(2) Befindet sich eine Anlage oder Einrichtung auf dem Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden als örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmen. Dies gilt auch,wenn zu besorgen ist, daß eine Katastrophe Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden hätte.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Regierung oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Leitung des Katastropheneinsatzes ganz oder teilweise übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen. Sie können sich auch darauf beschränken, das Vorliegen oder das Ende einer Katastrophe festzustellen.
Im Klartext bedeutet dies, das dass was sich für einzelne Betroffene wie eine persönliche Katastrophe darstellt, ist keine Katastrophe im Sinne des Gesetzgebers. Für einzelne Betroffene ist die Hilfe der Blaulichtorganisationen ausreichend. Ein Unglück kann erst durch die Feststellung einer Katastrophenschutzbehörde zum Katastrophenfall ausgerufen werden.
Ein typischer Katastrophenfall war die Corona-Pandemie:
Hier wurde durch die bayerische Staatsregierung (Innenminister Joachim Herrmann) am 16. März 2020 der erste landesweite Katastrophenfall ausgerufen und mit Ablauf des 16. Juni 2020 aufgehoben (Broschüre 92 Tage Katastrophenfall Hier downloaden). Am 09. Dezember 2020 wurde der zweite Landesweite Katastrophenfall ausgerufen und mit Ablauf des 06. Juni 2021 aufgehoben. Die Broschüre lässt uns einen Blick hinter die Kulissen werfen.